Das Grundproblem

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen setzen in der Regel die Schließung Ihres Betriebes aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit voraus.

Durch diese Definition des Versicherungsfalls werden viele Fragen bei unseren Mandanten aufgeworfen:

  • Erstreckt sich Ihre Versicherung auch auf eine Schließung bei Maßnahmen wegen des Coronavirus SARS-CoV-2?
  • Ist die Schließung von Teilbereichen Ihres Betriebes ebenfalls versichert?
  • Muss Ihre Versicherung bei der zweiten angeordneten Schließung auch eintreten?
  • Was passiert, wenn meine Versicherung mir bereits ein Vergleichsangebot bei dem ersten Lockdown unterbreitet hat und ich dieses angenommen habe?
  • Kann ich nach einer solchen Vereinbarung weitere Ansprüche aufgrund des zweiten Lockdowns geltend machen?
  • Was muss ich beachten, wenn meine Versicherung überhaupt nicht zahlt?
  • Muss ich mir staatliche Hilfen bei den Leistungen meiner Versicherung ggf. anrechnen lassen und wenn ja, in welcher Höhe?

Dies stellt nur einen Teilbereich der auf Seiten unserer Mandanten bestehenden Fragen dar. Die rechtlichen Fragestellungen werden mehr und die gerichtlichen Urteile unübersichtlicher.
Bei allen wirtschaftlichen Probleme, welche mit der Pandemie einhergehen, mach es aber keinen Sinn, seine Kraft für die Verfolgung ungewisser Ansprüche zu vergeuden.

Wir helfen Ihnen daher zunächst, Ihre konkreten Fallgestaltung einzuordnen und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu den bestehenden Erfolgsaussichten einer Anspruchsdurchsetzung.

Ihre Handlungsalternativen

  1. Ihre Versicherung lehnt nach erfolgter Meldung des Versicherungsfalls Ansprüche ab und Sie lassen die Angelegenheit auf sich beruhen.
  2. Ihre Versicherung bietet Ihnen einen Teilbetrag (15%) an und Sie akzeptieren den Betrag oder haben diesen Betrag bereits akzeptiert und sind mit der Zahlung zufrieden.
  3. Sie setzen die Ansprüche durch, die Ihnen Ihre Versicherung aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehung schuldet, schließlich müssen Sie während der Pandemie Ihre vertraglichen Verpflichtungen ebenfalls erfüllen und sind dafür verantwortlich, dass Ihre Mitarbeiter auch nach der Pandemie auf Sie als Arbeitgeber zählen können.
  4. Sie haben bereits eine Einigung akzeptiert, fühlen sich im Ergebnis aber überrumpelt und wollen sich von diesem lösen.

Sollten Sie zu der Vielzahl der Geschädigten Unternehmer gehören, die Alternative 1. und 2. nicht akzeptieren, scheuen Sie sich nicht und kontaktieren Sie uns umgehend!