- Die Arbeitszeit muss tatsächlich erfasst und dokumentiert werden. Dies gilt ab sofort und es gibt keine Übergangsfrist. Dies gilt auch für Überstunden und Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen. Es reicht nicht aus, lediglich ein Zeiterfassungssystem zur Verfügung zu stellen, sondern es muss auch tatsächlich genutzt werden.
- Es gibt keine Vorgaben darüber, wer (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) und in welcher Form (manuell oder elektronisch) die Erfassung erfolgen muss. Der Arbeitgeber hat hier also einen Gestaltungsspielraum. Die Arbeitszeiterfassung muss aber im Einklang mit dem Datenschutzrecht stehen. Das heißt, dass die erhobenen Daten ausschließlich zur Erfassung der Arbeitszeit verwendet werden dürfen und sicher vor unbefugtem Zugriff geschützt werden müssen. Leitende Angestellte sind von der Pflicht zur Erfassung ausgenommen.
- Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich, solange es sich um selbstbestimmtes Arbeiten mit freier eigener Planung der Zeit handelt. Arbeiten ohne Erfassung sind jedoch nicht möglich.
- Bei Verstößen drohen keine unmittelbaren Geldbußen. Die Pflicht resultiert aus § 3 ArbSchG und Verstöße hiergegen bedürfen erst einer konkreten Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 22 III ArbSchG).
Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, empfehlen wir Unternehmen, folgende Schritte zu unternehmen:
- Einrichtung und Schaffung eines Arbeitszeiterfassungssystems, sofern noch nicht vorhanden bzw. Evaluierung, ob das bestehende System die Zeiten erfasst, die das Bundesarbeitsgericht vorgibt. Dabei sollten auch die Anforderungen des Datenschutzrechts die Bedürfnisse und Anforderungen der Mitarbeiter berücksichtigt werden.
- Informieren Sie die Mitarbeiter über die neuen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung und klären Sie sie über ihre Rechte und Pflichten auf. Nutzen Sie hierfür eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung.
- Der Betriebsrat muss bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Regeln für die Erfassung der Arbeitszeit, z.B. in einer Betriebsvereinbarung für Arbeitszeiterfassung. Allerdings hat der Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung der Arbeitszeiterfassung, da es sich hierbei um eine gesetzliche Pflicht handelt.
Durch die Beachtung unsere anwaltlichen Empfehlungen können Unternehmen sicherstellen, dass sie die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen und ihre Mitarbeiter fair und transparent behandeln. Bei Fragen zu Betriebsvereinbarungen für Arbeitszeiterfassungen können Sie gerne auf uns zukommen. Melden Sie direkt unter folgender Rufnummer bei uns: 0231 / 952 996 01
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Mitglied des Betriebsrates Rechtsberatung in Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung für Arbeitszeiterfassung haben, oder wenn eine solche Betriebsvereinbarung geändert oder neu abgeschlossen werden soll, sind Sie bei uns genau richtig. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, wir helfen gerne einer korrekten Beschlussfassung. Rechtsanwalt Goldhammer hat langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.