Europea Super League gegen UEFA/FIFA vor Europäischem Gerichtshof

Worum geht es?

Im April 2021 haben zwölf Top-Fußballklubs bekannt gegeben, dass sie die Gründung einer Superliga, der European Super League (ESL), planen. Die FIFA und die UEFA haben jedoch erklärt, dass sie diese neue Einrichtung nicht anerkennen werden und jeden Spieler oder Verein, der an diesem Wettbewerb teilnimmt, von ihnen organisierten Wettbewerben ausschließen werden. Eine sportrechtlich umstrittene Frage. Die European Super League Company (ESLC) hat daraufhin beim Handelsgericht Madrid Klage eingereicht und vorgebracht, dass das Verhalten der FIFA und der UEFA wettbewerbswidrig und mit den Gesetzen der Europäischen Union und den Grundfreiheiten unvereinbar sei. Der Plan für die ESL wurde aufgrund starker Proteste von Ligen, Verbänden und Fans vorübergehend verworfen, aber die Klubs Real Madrid, Juventus Turin und FC Barcelona halten an den Grundideen fest. Das spanische Gericht hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebeten, EU-Recht für das Verfahren auszulegen.

Um es einfach auszudrücken, geht es also darum, ob es rechtmäßig ist, dass die Gründung eines eigenen Wettbewerbs außerhalb der Strukturen der UEFA und der FIFA untersagt wird. Oder anders ausgedrückt: Ob die Monopolstellung von Spitzenverbänden mit unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Dies ist nun etwas, das der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens beurteilen muss. Die Situation dürfte für Sportinteressierte und Anwälte für Sportrecht an die aktuelle Situation im Golfsport erinnern, in der die PGA Tour angekündigt hat, alle Spieler zu suspendieren, die an Turnieren der LIV Golf, auch als Super Golf League bekannt, teilnehmen.

EuGH-Generalanwalt stärkt UEFA und FIFA

Dabei geht es um neben sportrechtliche Fragen auch um europarechtliche Fragen wie Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Der Generalanwalt hat indessen geantwortet, dass die Regeln der FIFA und der UEFA, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar sind. Berücksichtigt man die Merkmale des Wettbewerbs, sind die systembedingten einschränkenden Wirkungen notwendig, um die legitimen Ziele zu verfolgen, die von der FIFA und der UEFA verfolgt werden und die Besonderheiten des Sports zu berücksichtigen und sind im Vergleich dazu angemessen.

In den Schlussanträgen hat der Generalanwalt festgestellt, dass es keine Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gibt, wenn die FIFA und die UEFA ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen nicht verbieten, den Vereinen Sanktionen anzudrohen, wenn sie sich an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen, das die legitimen Ziele beeinträchtigen könnte, die von diesen Verbänden verfolgt werden. Auch die Einschränkungen in den Statuten der FIFA, die mit der ausschließlichen Vermarktung der Rechte verbunden sind, die an die von der FIFA und der UEFA Wettbewerbe zusammenhängenden Rechte verbunden sind, nicht entgegen. Solange die Einschränkungen in den Statuten der FIFA, die mit der Verfolgung der legitimen Ziele verbunden sind, die sich auf die Besonderheiten des Sports beziehen, notwendig zusammenhängen und im Vergleich zu diesen Zielen angemessen sind, vertritt der Generalanwalt, dass es keine Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gibt.

Wie geht es weiter?

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind zwar rechtlich nicht bindend, aber der EuGH folgt dieser Ansicht oft. Rechtsanwälte für Sportrecht erwarten, dass der EuGH in einigen Monaten ein Urteil fällen wird. Das Urteil des EuGH wird bindend sein, aber letztendlich wird das Handelsgericht Madrid über die Klage entscheiden. Dabei muss das Handelsgericht Madrid jedoch die Entscheidung des EuGH berücksichtigen.

Obwohl der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in der Causa „European Super League gegen UEFA/FIFA“ natürlich nicht vorhergesagt werden kann, schätzt Rechtsanwalt Goldhammer, Anwalt für Sportrecht, dass das Verfahren das Potenzial hat, die sportrechtlichen Grundstrukturen zu erschüttern. Aus seiner Sicht stellt das Vorabentscheidungsersuchen das europäische Sportmodell (Ein-Platz-Prinzip und Sportverbandspyramide) auf die Probe.