Betriebsratswahl: Muss der Arbeitgeber Arbeitnehmerlisten herausgeben?

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 26.08.2022, Aktenzeichen 41 BVGa 7430/22 entschieden, dass die fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei ihrem Arbeitgeber eine Betriebsratswahl veranlassen wollen, keinen Anspruch auf die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten haben.

Worum geht es?

Die Arbeitnehmer hatten eine Betriebsversammlung für den 5. September 2022 einberufen, auf der ein Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl gewählt werden sollte. Es ist wichtig, dass zum Zeitpunkt der Wahlversammlung eine aktuelle Arbeitnehmerliste vorliegt, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen und um eine mögliche Anfechtbarkeit der späteren Betriebsratswahl zu vermeiden. Der Arbeitgeber lehnte die Herausgabe der Arbeitnehmerlisten ab, da keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für deren Herausgabe an die Einladenden zu einer Wahlversammlung besteht.

Wie entschied das Arbeitsgericht Berlin?

Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte, dass die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Herausgabe der begehrten Arbeitnehmerlisten haben. Das Gesetz sieht nur für den Wahlvorstand Auskunfts- und Herausgabeansprüche zur Erstellung von Wählerlisten vor und diese Regelung kann auf die vorliegende Situation nicht angewendet werden.

Darf der Arbeitgeber die Betriebsratsarbeit behindern?

Grundsätzlich kann Rechtsanwalt Goldhammer festhalten, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit des Betriebsrats nicht stören oder behindern darf. Dieser Grundsatz ist in § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) festgelegt und bedeutet, dass der Arbeitgeber jegliche Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit unterlassen muss (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Juli 1995 – 7 ABR 60/94). Es genügt, wenn objektiv angenommen werden kann, dass die Betriebsratsarbeit behindert wird. Ein Vorsatz des Arbeitgebers, die Betriebsratsarbeit zu behindern, ist in diesem Fall nicht erforderlich (Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 26. September 2011 – 16 TaBV 105/11). Die Arbeitnehmer müssen Anweisungen, die gegen das Verbot der Behinderung von Betriebsratstätigkeit verstoßen und gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind, nicht befolgen. Eine Nichtbeachtung dieser Anweisungen stellt in diesem Fall keine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

Was kann man bei einer Behinderung der Betriebsratsarbeit tun?

Wenn eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit oder -wahl vorliegt, gibt es Maßnahmen, die gegen das Verhalten des Arbeitgebers ergriffen werden können. Die Unterlassung einer Behinderung kann durch die Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfolgen und wird auf § 78 S. 1 BetrVG gestützt. Nach § 119 Abs. 2 BetrVG ist unter Umständen auch eine Strafanzeige möglich. In weniger schweren Fällen ist gemäß § 121 BetrVG die Einleitung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit denkbar.

Rechtzeitig zum Anwalt für Arbeitsrecht

Wenn Sie als Arbeitgeber, Betriebsrat oder Arbeitnehmer Fragen zur Anfechtung einer Betriebsratswahl haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Goldhammer  jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung der Kanzlei Goldhammer & Selter durch einen Betriebsrat oder Wahlvorstand eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraussetzt. Dies wird im Streitfall von Arbeitgebern und Arbeitsgerichten sehr genau überprüft. Um sicherzustellen, dass die Beschlussfassung korrekt erfolgt, empfehlen wir Ihnen, uns möglichst frühzeitig zu kontaktieren.