Virtuelle Betriebsratssitzung über MS-Teams

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die rechtliche Grundlage für virtuelle Betriebsratssitzungen geschaffen hat. Dies bedeutet, dass viele Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse, jetzt als Videokonferenz durchgeführt werden. Rechtsanwalt Goldhammer hat in seiner anwaltlichen Praxis festgestellt, dass vermehrt auch die Videokonferenzsoftware MS-Teams im Einsatz für virtuelle Betriebsratssitzung ist.

Datenschutzrechtliche Probleme bei virtuellen Betriebsratssitzungen über MS-Teams

Microsoft stellt derzeit (Januar 2023) Unternehmensadministratoren eine Funktion in der Videokonferenzsoftware MS-Teams zur Verfügung, die eigentlich dafür gedacht ist, technische Mängel in der Anrufqualität zu beheben. Diese Funktion ermöglicht es jedoch auch, in einem Balkendiagramm nachzusehen, wer an der Sitzung teilgenommen hat, wer sich wann ein- und ausgeschaltet hat und weitere technische Details. Diese Informationen sind jedoch nur für den Betriebsrat von Interesse und sollten nicht an Dritte weitergegeben werden.

Es besteht sogar auch die Gefahr, dass diese Daten von Administratoren anderer Unternehmen eingesehen werden können, wenn externe Personen an der Sitzung teilnehmen. Zum Beispiel kann der MS-Teams-Admin des Sachverständigen, der vom Betriebsrat hinzugezogen wurde, auch alle Daten der Betriebsratssitzung einsehen, wenn dieser sich über den Microsoft-Account seiner Firma an der Sitzung anmeldet. Dies kann datenschutzrechtlich problematisch sein, da Details zum Ablauf der Sitzung an Personen außerhalb des Gremiums gelangen können, die sie nichts angehen. Man könnte also sehen, wer verspätet an der Betriebsratssitzung teilgenommen hat, wer sich früher abgemeldet hat oder auch ob der Gewerkschaftssekretär bzw. ein Rechtsanwalt dabei war, und so weiter. Alles Informationen, die nur den Betriebsrat etwas angehen und ggf. vom Arbeitgeber verwendet werden könnten, um Beschlüsse anzugreifen.

Was können wir für Sie tun?

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt Rechtsanwalt Goldhammer daher, sorgfältig darauf zu achten, welche Daten über die Teilnehmer der virtuellen Betriebsratssitzung erfasst werden und wie diese Daten geschützt werden. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass diese Daten nur von den Mitgliedern des Betriebsrats und den notwendigen Personen eingesehen werden können. Betriebsräte sollten sich sehr genau überlegen, ob sie unter den derzeitigen Bedingungen MS-Teams für virtuellen Betriebsratssitzung nutzen wollen.

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu dem Thema Nutzung von „MS Teams“ könnte das Problem nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Goldhammer abmildern. In der Betriebsvereinbarung könnte geregelt werden, wer Zugriff auf die Protokolle im Admin-Center der Software MS Teams hat und dass sie nur für technische Zwecke (Behebung von Problemen mit der Anrufqualität) benutzt werden dürfen.