Besteuerung von Bonuszinsen im Bausparvertrag

Steuern auf Bonuszinsen müssen auf einmal gezahlt werden, entscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) am 15. November 2022, VIII R 18/20.

Bausparer erhalten oft Bonuszinsen, wenn sie nach Erreichung der Zuteilungsreife ihres Bauspardarlehens darauf verzichten. In solchen Fällen werden die Bausparverträge rückwirkend mit höheren Zinssätzen verzinst, und der angesammelte Bonus wird auf einen Schlag ausgezahlt. Es wäre für viele junge Bausparer vorteilhaft gewesen, den Bonus bereits während der Ansparzeit jährlich zu versteuern, da sie in diesen Jahren oft kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen hatten und die Zinserträge somit steuerfrei hätten vereinnahmt werden können. Der BFH hat diesem steuerlichen Ansatz jedoch eine Absage erteilt.

Der Fall, der zur Klage führte, betrifft einen Bausparer aus Niedersachsen, der im Jahr 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte. Der Vertrag sah vor, dass das Bausparguthaben mit einem Zinssatz von 2,25 % pro Jahr verzinst wurde. Bei Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Erreichung der Zuteilungsreife sollte sich der Zinssatz auf 4,75 % pro Jahr erhöhen (Bonuszinsen). Der Bausparer besparte seinen Vertrag in den folgenden Jahren fleißig und verzichtete später auf das Darlehen. Im Jahr 2013 zahlte die Bausparkasse dem Sparer ein Guthaben von 58.203 € aus und überwies ihm zusätzlich Bonuszinsen in Höhe von 24.714 € aufgrund seines Verzichts. Der Bausparer hatte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Ansparphase die Bonuszinsen angegeben, die rechnerisch auf die jeweiligen Jahre entfielen. Das Finanzamt hatte daraufhin nicht weiter nachgefragt und die Erklärungen wie angegeben bearbeitet. Aufgrund eines niedrigen zu versteuernden Einkommens betrug die Einkommensteuer jedoch stets 0 €.

Auch für das Jahr 2013 gab der Bausparer nur die Bonuszinsen an, die rechnerisch auf dieses Jahr entfielen. Zunächst akzeptierte das Finanzamt diese Angaben und erließ einen Nullsteuerbescheid, wurde jedoch später durch eine Kontrollmitteilung auf die ausgezahlten Bonuszinsen von 24.714 € aufmerksam. Der Bausparer legte gegen die nachträgliche Besteuerung der gesamten Bonuszinsen im Jahr 2013 Beschwerde beim BFH ein. Er war der Ansicht, dass ihm die Bonuszinsen bereits mit der jährlichen Ausweisung der Zinsen auf dem „Bonuskonto“ der Bausparkasse zugeflossen seien.

Jedoch lehnte der BFH mit seinem Urteil vom 15. November 2022, VIII R 18/20, diese Argumentation ab und verwies darauf, dass der Anspruch auf die Zinsen erst nach Erreichung der Zuteilungsreife und dem Verzicht auf das Bauspardarlehen entstanden sei. Die Bonuszinsen würden erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig und könnten nur in Verbindung mit diesem verwendet werden. All diese Umstände deuteten darauf hin, dass der steuerliche Zufluss der gesamten Zinsen erst im Jahr 2013 stattfand und eine Besteuerung in diesem Jahr daher rechtens war. Vor 2013 hatte der Bausparer wirtschaftlich noch keinen Zugriff auf die Zinsen. Bei Fragen im Bankrecht oder Steuerrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Selter als Bankanwalt und Steueranwalt gerne jederzeit zur Seite.