Die betriebliche Weihnachtsfeier: Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Wenn Sie als Unternehmen oder Behörde eine Weihnachtsfeier planen, gibt es einige rechtliche Aspekte, die berücksichtigt werden sollten, um sicherzustellen, dass die Feier ein Erfolg wird und keine unerwünschten Zwischenfälle auftreten. Die Planung einer betrieblichen Weihnachtsfeier birgt einige arbeitsrechtliche Fallstricke, die es zu beachten gilt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die größten Probleme vermeiden.

Ist ein Unfall auf der Weihnachtsfeier versichert?

Zunächst ist es wichtig zu beachten, dass die Weihnachtsfeier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist und während ihrer Dauer Unfallversicherungsschutz gemäß § 8 SGB VII besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unfall im Wesentlichen auf übermäßigem Alkoholkonsum beruht (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.1994, Aktenzeichen RU 34/93). Deshalb sollte das Unternehmen sicherstellen, dass der Alkoholkonsum der Mitarbeiter im Rahmen bleibt und keine Gefahr für ihre Gesundheit oder die Sicherheit anderer besteht.

Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier Pflicht?

Sollte ein Arbeitnehmer absagen müssen, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier. Auch wenn die Feier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, hat der Arbeitnehmer das Recht, seine Teilnahme abzulehnen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die verpasste Arbeitszeit nicht nachholen und der Arbeitnehmer erhält kein Entgelt für die Zeit der Feier. Der Betriebsrat ist in diesem Fall ebenfalls zu beteiligen.

Bei der Zusammensetzung der Gästeliste ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Einzelne Mitarbeiter dürfen nicht ohne sachlichen Grund von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. Juni 2017, Aktzenzeichen 8 Ca 5233/16). Sachliche Gründe für einen Ausschluss können beispielsweise sein, dass der Betrieb während der Feier aufrechterhalten werden muss, oder dass ein Mitarbeiter bei vergangenen gemeinsamen Veranstaltungen unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt hat.

Es empfiehlt sich, einen Freiwilligkeitsvorbehalt in die Einladung zur Weihnachtsfeier aufzunehmen, um einen Anspruch auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier in den folgenden Jahren aufgrund betrieblicher Übung auszuschließen. Wenn die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet und der Arbeitgeber die verpasste Arbeitszeit nachholen möchte, muss er dies im Vorfeld anordnen und die damit einhergehenden Attraktivitätsverluste der Veranstaltung in Kauf nehmen. Der Betriebsrat ist in diesem Fall ebenfalls zu beteiligen.

Darf der Arbeitgeber etwas schenken?

In manchen Unternehmen und Behörden ist es üblich, dass auf der Weihnachtsfeier Geschenke verteilt werden. Wenn solche Geschenke regelmäßig und gleichförmig an die Mitarbeiter gegeben werden, kann daraus aufgrund betrieblicher Übung ein Anspruch auf die Zuwendungen entstehen. Es ist jedoch zulässig, den Kreis der Empfänger von Geschenken auf die anwesenden Personen zu beschränken, um die Teilnahme an zukünftigen Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten. Arbeitnehmer, die nicht an der Feier teilgenommen haben, haben dann keinen Anspruch auf das Geschenk (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13). Wenn Sie also hoffen, dass es Geschenke gibt, gehen Sie hin!

Es ist jedoch zu beachten, dass Geschenke als Einkommen versteuert werden müssen und Sozialversicherungsbeiträge anfallen können. Des Weiteren besteht hinsichtlich der Verteilung von Weihnachtsgeschenken ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, auch wenn es nicht um das „Ob“ von Geschenken geht, sondern um das „Wie“ der Verteilung.

Kann Fehlverhalten während der Weihnachtsfeier kann zur Abmahnung oder Kündigung führen?

Gut gelaunte Gäste sind die Quintessenz jeder Party, auch bei betrieblichen Veranstaltungen wie einer Weihnachtsfeier. Nicht selten eskalieren Betriebsfeiern aufgrund zu hohem Alkoholkonsum. Damit die Stimmung nicht kippt, ist es wichtig, dass die Feier keinen Raum bietet für moralisch fragwürdiges, arbeitsrechtlich oder gar strafrechtlich relevantes Fehlverhalten. Beleidigungen, sexuelle Belästigungen und Handgreiflichkeiten gegenüber Kollegen und/oder Vorgesetzten können, auch wenn sie außerhalb des Büros und in weniger förmlicher Atmosphäre stattfinden, arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Dies könnte sonst die letzte Weihnachtsfeier für Sie im Unternehmen sein (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2004, Aktenzeichen 18 Sa 836/04; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 01.04.2021, Aktenzeichen 8 Sa 798/20).

Sollen Fotos von der Weihnachtsfeier in sozialen Netzwerken, auf der Internetseite des Unternehmens oder anderswo veröffentlicht werden, ist das ausdrückliche Einverständnis der abgelichteten Arbeitnehmer erforderlich. Andernfalls können Betroffene Unterlassung und Löschung verlangen. Schadensersatzforderungen und arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen ebenfalls.

Wir bieten umfassende rechtliche Beratung und Unterstützung!

Sie planen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wie eine Weihnachtsfeier, Sommerfest oder Teambuilding-Aktivität, aber sind sich unsicher, was erlaubt ist und was nicht? Sie möchten sicherstellen, dass die Veranstaltung ein Erfolg wird und keine rechtlichen Probleme entstehen? Dann sind Sie bei uns genau richtig!

Die Kanzlei Goldhammer & Selter bieten Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung bei der Planung Ihrer betrieblichen Feier. Wir informieren Sie über die rechtlichen Aspekte, die bei der Organisation solcher Veranstaltungen zu beachten sind, und unterstützen Sie bei der Erstellung von Regeln und Richtlinien für Ihre Mitarbeiter.

Unser Leistungsspektrum umfasst unter anderem:

  • Beratung bei der Wahl des Veranstaltungsortes und der Verpflegung
  • Prüfung von Verträgen mit Veranstaltern und Dienstleistern
  • Beratung zu Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts
  • Unterstützung bei der Einhaltung von Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes

Zögern Sie nicht, uns unter der Rufnummer 0231 / 952 996 01 zu kontaktieren, um einen Termin für eine rechtliche Beratung zu vereinbaren. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass Ihre Betriebsfeier reibungslos verläuft und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.