Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Softwareeinführung

Als Betriebsrat sollten Sie sich bei der Einführung und Anwendung von Software oder KI im Unternehmen bewusst sein, dass Ihnen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht. In der heutigen Arbeitswelt ist Software allgegenwärtig und viele Unternehmen setzen sie ein, um ihre Arbeitsprozesse zu optimieren. Doch was bedeutet das für Betriebsräte in der Praxis?

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Softwareeinführung

Zunächst einmal sollten sie sich mit den Auswirkungen des Einsatzes der Software auf die Arbeitnehmer auseinandersetzen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Datensicherheit und der Datenschutz. Die Mitarbeiterdaten sollten von Betriebsräten geschützt werden und sie sollten sicherstellen, dass die Software nicht dazu genutzt wird, die Leistung oder das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Um ihr Mitbestimmungsrecht bei Softwareeinführungen wahrnehmen zu können, sollten Betriebsräte frühzeitig in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die geplante Software informieren und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Betriebsräte sollten die Chance nutzen, um Bedenken und Fragen zu äußern und gegebenenfalls alternative Lösungen vorschlagen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. März 2022 – Aktenzeichen 1 ABR 20/21 – entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat, wenn Microsoft 365 zentral für das gesamte Unternehmen genutzt wird. In dem Fall hatte der Betriebsrat eines Unternehmens geklagt, das Microsoft Office 365 nutzt, und die Frage aufgeworfen, ob er ein Mitbestimmungsorgan bei der Nutzung der Software ist, da es neben dem „örtlichen“ Betriebsrat auch einen für alle Unternehmen des Konzerns zuständigen Gesamtbetriebsrat gibt.

MS Office 365 als zur Überwachung geeignet

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG umfasst die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen und Software, die dazu bestimmt sind, das allgemeine Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch Microsoft Office 365 erhebt potenziell Daten, die Arbeitgeber zur Überwachung der Leistung oder des Verhaltens von Arbeitnehmern nutzen können. Insbesondere Unternehmen mit Niederlassungen oder Betrieben in Deutschland, die über einen Betriebsrat verfügen, sollten sich bewusst sein, dass auch vermeintlich harmlose Software wie Microsoft Office 365 zur Überwachung von Mitarbeitern geeignet sein kann. Es ist daher empfehlenswert, den Betriebsrat bei Entscheidungen über den Einsatz von Software einzubeziehen, um mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Softwareeinführung: Das müssen Betriebsräte wissen!

Man muss betonen, dass die objektive Prüfung die tatsächlichen Absichten des Arbeitgebers beim Einsatz des Instruments nicht berücksichtigt. Da fast jedes Telekommunikationssystem, jedes mobile Gerät und jede Software eine zumindest mittelbare Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer ermöglicht, muss der Betriebsrat sich frühzeitig in den Entscheidungsprozess einbringen und darauf achten, dass die Mitarbeiterdaten geschützt werden, wenn der Arbeitgeber das Instrument einführen will. Es reicht hierbei bereits die theoretische Möglichkeit der Überwachung von Arbeitnehmern aus, um ein Mitbestimmungsrecht zu begründen.

Insgesamt sollten Betriebsräte sich intensiv mit dem Thema Software-Einsatz auseinandersetzen, um ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen zu können und die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Sie sollten sich frühzeitig in den Entscheidungsprozess einbringen und darauf achten, dass Sie die Mitarbeiterdaten schützen. Nur so können sie sicherstellen, dass die Einführung und Anwendung von Software im Sinne der Arbeitnehmer erfolgt. Gerne unterstützen wir Betriebsräte im Rahmen von Schulungen zu ihrem Mitbestimmungsrecht.

Rechtsanwälte Goldhammer und Selter beraten als Experten im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht umfassend zum Thema Betriebsrat und Mitbestimmungsrecht. Kontaktieren Sie sie bei Fragen oder Zweifeln zur Zulässigkeit von Software oder Klagen gegen den Arbeitgeber. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder per E-Mail, um einen Termin zu vereinbaren.